Satzung der Spvgg Weißenohe
Stand: 15. April 2023
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Spielvereinigung Weißenohe 1951 e.V.”. Des Weiteren ist die Abkürzung “SpVgg Weißenohe 1951 e.V.” zulässig.
- Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
- Der Verein hat seinen Sitz in Weißenohe und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg unter der Nummer VR 10177 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung von Sportarten wie zum Beispiel Fußball, Tischtennis oder Gymnastik. Durch Vorstandsbeschluss können weitere Sportarten aufgenommen werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
- Der Verein tritt extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Bestrebungen entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt und dafür eintritt.
(2) Über den schriftlich oder online einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wegen unehrenhafter Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer, fremdenfeindlicher oder antisemitischer Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in (3) für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis
b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
c) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus am 15.05. eines Jahres bzw. am unmittelbar darauf folgenden Werktag zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Beitragszahlung ist grundsätzlich per Lastschriftmandat zu entrichten. Aus triftigen Gründen kann die Zahlung auch nach Rechnung erfolgen. Hierbei kann zusätzlich zum Beitrag ein vom Vorstand festzulegendes Verwaltungsentgelt erhoben werden.
(3) Rücklastschriften sind neben der entstandenen Rücklastschriftgebühr der Bank und mit einer vom Vorstand festzulegenden Mahngebühr in Rechnung zu stellen.
(4) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Beitragsänderungen können von der Mitgliederversammlung rückwirkend zum 01.01. des laufenden Jahres beschlossen werden. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(5) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.
(6) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift schriftlich mitzuteilen.
(8) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag auf volle Monate aufgerundet anteilig berechnet.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand (gemäß § 26 BGB) führt die Geschäfte des Vereins und besteht aus mindestens vier Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten.
(4) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
(5) Wiederwahl ist möglich.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(7) Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert im Einzelfall oder einem Jahresgeschäftswert bei Dauerschuldverhältnissen von mehr als
(a) 10.000,00 EUR der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss
(b) 15.000,00 EUR der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
(8) Zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs können Vorstandsmitglieder Rechtsgeschäfte jeglicher Art mit einem Geschäftswert von maximal 500,00EUR für den Einzelfall abschließen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(10) Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit wirksam.
(11) Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.
(12) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter anderem:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses.
- die Bewilligung von Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Wirtschafts- und Spielbetriebes erforderlich sind
§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Abteilungsleitern
- mindestens 2 durch die Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer
(2) Soweit Ehrenvorsitzende an den Ausschusssitzungen teilnehmen, sind diese auch stimmberechtigt.
(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch ein Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(4) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
(5) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist.
(6) Beschlüsse des Vereinsausschusses sind mit einfacher Mehrheit wirksam.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Sie geschieht durch die rechtzeitige Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinde Gräfenberg. Nach Möglichkeit soll auch die Presse über die Mitgliederversammlung informiert werden und auf der Vereinshomepage ein Hinweis auf die Mitgliederversammlung erfolgen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail oder Fax.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
(5) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Für die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand ein Vorstandsmitglied als Sitzungsleiter benannt.Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
f) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und mindestens zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen werden vom Vorstand bzw. vom Vereinsausschuss festgelegt.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 14 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,00 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes- Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind, gespeichert. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Informationen: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Eintrittsdatum, Austrittsdatum, Abteilungszugehörigkeit. Weitere Daten, die sich aus der Aufgabenerfüllung in Zukunft ergeben, werden zu gegebenem Zeitpunkt ergänzt.
(2) Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(4) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(5) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, gemäß den steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsausschuss mit drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Weißenohe, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche, männliche oder sonstige Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.
§ 18 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. April 2023 in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sie löst die bisher gültige Satzung vom 20. März 2015 ab. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.